Winterräumpflicht

Rüscheid, den 01.02.2019

Aufgrund der aktuellen Wettersituation ein Auszug aus der Gemeindeordnung bezüglich der Schneeräumpflicht:

 

§ 6 Schneeräumung

Wird durch Schneefälle die Benutzung von
Fahrbahnen und Gehwegen erschwert,
so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen.
Gefrorener oder festgetretener Schnee ist
durch Loshacken zu beseitigen bzw. abzustreuen. Der weggeräumte
Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und
Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser
nicht beeinträchtigt wird.
Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Die Gehwege
sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von
1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an
die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken
bzw. Überwegrichtung vom gegenüber-liegenden Grundstück anpassen.
Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und
die Fahrbahn geschafft werden.
In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls
bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr
gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr,
sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

§ 7 Bestreuen der Straße

Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders
gefährlichen
Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg
ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als
solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die
belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen
in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch
auf Radwegen frei zu halten.
An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu
streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen
Fahrbahnstellen, ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen
(Asche, Sand, Sägemehl,Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu
beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten;
ihr Verwendung ist nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen
(z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine
hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, an besonders gefährlichen Stellen
an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf oder -abgängen,
starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß
zu beschränken.
Baumscheiben oder begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen
auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel
enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die
Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare
Gehfläche gewährleistet ist.
Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor
den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüber-liegenden Grundstück
anzupassen. Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen,
dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen und
Fußgängerüberwegen keine Rutschgefahr besteht.

Hartmut Döring

Ortsbürgermeister

 

Bild zur Meldung: Winterdienst